Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld: ein Commentar, Volume 43

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Johann Jacob Palm, 1843 - 494 páginas
 

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Passagens conhecidas

Página 239 - Erbrechtes. 809. Stirbt der Erbe eher, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat; so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nachcrben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen (§ 537).
Página 239 - Stirbt der Erbe, noch ehe er die Erbschaft in Besitz genommen hat, so geht dennoch sein Recht daran auf seinen Erben über.
Página 167 - Mühlenbruchs erwähnt werden. Aus dem dritten der hier betrachteten Transmissionsfälle zieht er (bei Glück, Bd. 43, S. 167) folgendes Princip: Wenn eine Erbschaft angetreten ist , ein Anderer aber die Rechtmäßigkeit dieser Antretung bestreitet und für sich selber das Erbrecht in Anspruch nimmt , so kann dieser vor ausgemachter Sache keine rechtlich wirksame Erwerbshandlung vornehmen ; stirbt er aber vorher , so transmittirt er sein Recht auf seine Erben. Im vierten, hierher gehörigen Transmissionsfall...
Página 236 - Fällen nicht mehr die Wahl hat , ob er die transmittirte Erbschaft annehmen wolle , oder nicht , indem dieselbe alsdann ja als bereits zu dem Vermögen des Transmittenten gehörig zu betrachten wäre.
Página 36 - Juxt» t»oult»tes 8U»8 ganz sprachwidrig auf das erbschaftliche Vermögen und so bildete sich denn durch irrige Usualinterpretation der Satz, daß der Erbe den Schaden nur aus der Erbschaft selbst, mithin soweit diese reiche, zu ersetzen haben, ma W.
Página 257 - Recht, dh sie sielen an die Miterben, oder blieben, wenn es Vermächtnisse waren, bei dem Onerirten oder in der Erbschaft; es konnte aber durch Substitutionen auch das Recht der Caduzität ausgeschlossen werden").
Página 42 - Subject nennen wir eine juristische Person, dh eine Person welche blos zu juristischen Zwecken angenommen wird. In ihr finden wir einen Träger von Rechtsverhältnissen noch neben dem einzelnen Menschen.
Página 248 - In der That aber geht hier Alles darauf hinaus, daß, wenn einem Postumus mit Anderen ein Vermächtniß zugewandt war, einige Abweichung von dem regelmäßigen Anwachsungsrecht bei "Vermächtnissen zugelassen...
Página 102 - ... natürliche Person zu einem bestimmten Vermögen aufhört, und dennoch noch ihr Vermögen als vorhanden gedacht werden soll, so muss die Fortdauer jener als juristischer in dem Vermögen angenommen werden .... und daher ist namentlich das Erbrecht, wornach das fremde Vermögen uns unterworfen ist, ein Recht an der mit dem Vermögen in uns übergegangenen (juristischen) Person.
Página 125 - Crbe zu scyn, wenn auch in Beziehung auf seine Person die Folgen nicht eintreten, welche sonst mit der Erbschaftserwerbung verbunden sind".

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