Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld: ein Commentar, Volume 43

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Johann Jacob Palm, 1843 - 494 páginas
 

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Passagens conhecidas

Página 239 - Erbrechtes. 809. Stirbt der Erbe eher, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat; so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nachcrben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen (§ 537).
Página 239 - Stirbt der Erbe, noch ehe er die Erbschaft in Besitz genommen hat, so geht dennoch sein Recht daran auf seinen Erben über.
Página 167 - Mühlenbruchs erwähnt werden. Aus dem dritten der hier betrachteten Transmissionsfälle zieht er (bei Glück, Bd. 43, S. 167) folgendes Princip: Wenn eine Erbschaft angetreten ist , ein Anderer aber die Rechtmäßigkeit dieser Antretung bestreitet und für sich selber das Erbrecht in Anspruch nimmt , so kann dieser vor ausgemachter Sache keine rechtlich wirksame Erwerbshandlung vornehmen ; stirbt er aber vorher , so transmittirt er sein Recht auf seine Erben. Im vierten, hierher gehörigen Transmissionsfall...
Página 36 - Ausdruck: ^nxt» t»«ult»teg 8u»» ganz sprachwidrig auf das erbschaftliche Vermögen und so bildete sich denn durch irrige Usualinterpretation der Satz, daß der Erbe den Schaden nur aus der Erbschaft selbst, mithin soweit diese reiche, zu ersetzen haben, ma W.
Página 236 - Fällen nicht mehr die Wahl hat , ob er die transmittirte Erbschaft annehmen wolle , oder nicht , indem dieselbe alsdann ja als bereits zu dem Vermögen des Transmittenten gehörig zu betrachten wäre.
Página 257 - Recht, dh sie sielen an die Miterben, oder blieben, wenn es Vermächtnisse waren, bei dem Onerirten oder in der Erbschaft; es konnte aber durch Substitutionen auch das Recht der...
Página 42 - wäre ohne Zweifel die, daß man von dem Tode an die Erbschaft als das Vermögen eines noch unbekannten Herrn ansähe, der aber doch einmal bekannt werden muß, und auf welchen dann alles zu beziehen ist, was sich in der Zwischenzeit mit diesem Vermögen etwa zutragen mag.
Página 125 - uu» nach strengem Rechte nicht auf Erbe zu seyn, wenn auch in Beziehung auf seine Person die Folgen nicht eintreten, welche sonst mit der Erbschaftserwerbung ver
Página 251 - Erblassers); diese gestattet es nicht, daß die Erbschaft unvollständig deferirt werde, weshalb sie denn jedem Miterben ganz deferirt ist, dergestalt, daß er nur durch die wirkliche Concurrenz der übrigen beschränkt ist.
Página 48 - Wenn sich manche Stellen so ausdrücken, als wäre die unerworbene Erbschaft herrenlos, so ist das nur so zu verstehen, daß wir den wirklichen Herrn nicht kennen; in jener ganzen Zwischenzeit also hat zwar die Erbschaft einen Herrn, aber für unser Be-> wußtseyn ist er nicht vorhanden.

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